EVANGELISCHE LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT für SUCHTHILFE BERLIN - BRANDENBURG – SCHLESISCHE OBERLAUSITZ
GESCHÄFTSORDNUNG
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Suchthilfe in Berlin und Brandenburg – schlesische Oberlausitz ELAS ''
Sie ist Arbeitsgemeinschaft im Verband der Evangelischen Behindertenarbeit e.V., der nach § 16 der Satzung des DWBO Fachverband im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. ist.
2. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Aufgaben
1. Die Arbeitsgemeinschaft erfüllt folgende Aufgaben:
a) Koordinierung der Evangelischen Suchthilfe im Bereich der Evangelischen Kirchen in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
b) Beratung der Mitglieder in fachlichen Fragen der Sucht- und Drogenhilfe sowie der Prävention,
c) Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen,
d) Vertretung der Mitglieder in fachlichen Zusammenschlüssen auf Landes- und Bundesebene im Einvernehmen mit dem VEBA sowie dem DWBO,
e) Erarbeitung von Vorschlägen zur Verteilung öffentlicher, kirchlicher und sonstiger Zuschüsse an die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand des DWBO,
f) Förderung der fachlich qualifizierten Arbeit der Mitglieder im Rahmen des Gesamtkonzeptes Evangelischer Suchthilfe,
g) Anregung zu und Förderung von regionalen Arbeitskreisen der in der Suchthilfe tätigen Mitarbeiter/innen,
h) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen,
i) Zusammenarbeit mit den Landesstellen gegen die Suchtgefahren in Berlin und Brandenburg im Einvernehmen mit dem VEBA bzw. dem DWBO.
§ 3: Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind Rechtsträger, Selbsthilfeverbände und Selbsthilfegruppen, die als Mitglieder des VEBA bzw. als Mitglieder des DWBO in der Suchthilfe tätig sind.
2. Die Mitgliedschaft endet,
a) wenn das Mitglied keine Aufgaben der Suchthilfe mehr durchführt,
b) durch Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft,
c) mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem VEBA bzw. dem DWBO.
§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Förderung der in ihrem Bereich durchgeführten Arbeit der Suchthilfe.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Erfüllung der Aufgaben (nach § 2) zu unterstützen und zu fördern.
§ 5: Gremien
1. Gremien sind:
a) das Plenum,
b) der Geschäftsführende Ausschuss (im folgenden GA)
§ 6: Plenum
1. Das Plenum setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft und
a) vom Plenum als fachkundige in den GA berufene Personen mit beratender Stimme sowie
b) der/die zuständige Referent/in für Suchthilfe mit beratender Stimme und
c) einem Mitglied des Vorstandes des VEBA und des DWBO mit Rede- und Antragsrecht.
2. Das Plenum hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Grundsätze und Richtlinien der Arbeit,
b) Erarbeitung von Vorschlägen für die Suchthilfe in Berlin, Brandenburg und schlesische Oberlausitz,
c) Wahl des Geschäftsführendes Ausschusses,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung .
3. Das Plenum findet mindestens 1mal jährlich statt.
5. Die Einladung zum Plenum erfolgt schriftlich (auch per E-mail) 2
Wochen vor dem Termin und beinhaltet die vorläufige Tagesordnung.
6. Das ordnungsgemäß einberufene Plenum ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst.
8. Über das Plenum ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 7: Geschäftsführender Ausschuss
1. Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
mindestens 5 Personen, die von dem in § 6 Abs. I genannten Vertreter/innen der Mitglieder des VEBA bzw. des DWBO aus ihrer Mitte gewählt werden, darunter
a) je ein/e Vertreter/in der ambulanten Behandlungseinrichtungen,
b) je ein/e Vertreter/in der stationären Behandlungseinrichtungen,
c) zwei Vertreter/innen, die von den auf Landesebene arbeitenden Abstinenzverbänden entsandt werden,
d) bis zu zwei vom Plenum als Fachkundige in den GA berufene Personen,
e) der/die zuständige Referent/in für Suchthilfe mit beratender Stimme,
f) ein Mitglied des Vorstandes des VEBA und DWBO mit Rede- und Antragsrecht.
2. Der GA wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Der GA wählt aus seiner Mitte den /die Vorsitzende/ n und 2 stellver-
tretende Vorsitzende.
4. Der GA erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erledigung der Aufgaben nach § 2,
b) Wahrnehmung der Außenvertretung im Einvernehmen mit dem Vorstand von VEBA,
c) Vorbereitung und Leitung des Plenums,
d) Durchführung der Beschlüsse des Plenums,
e) Einsetzung (Berufung) von Arbeitskreise für besondere Aufgaben, denen mindestens ein Mitglied aus dem GA angehören muss und in die auch Personen berufen werden können, die nicht Vertreter von Mitgliedern sind.
5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der GA nach Bedarf, mindestens
jedoch 3mal jährlich zusammen.
6. Der GA ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse fasst
der GA mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Über die Sitzungen des GA ist ein Protokoll zu fertigen.
8. Der GA benennt ein zuständiges Mitglied für den Vorstand des VEBA, in
der Regel ist dies der/die Vorsitzende des GA.
§ 8: Geschäftsführende Aufgaben
Die geschäftsführenden Aufgaben werden durch die Geschäftsstelle des VEBA wahrgenommen.
Diese sind insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des GA,
b) Koordinierung zwischen der Arbeitsgemeinschaft für Suchthilfe, dem VEBA und dem DWBO sowie seinen Fachverbänden und die Weitergabe von Informationen über wichtige Vorgänge.
§ 9: Ordnungsänderung und Auflösung
Eine Änderung dieser Geschäftsordnung oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur durch ein ordnungsgemäß einberufenes Plenum mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der zur Abstimmung anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Änderung der Geschäftsordnung ebenso wie die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Vorstandes des VEBA.
08.04.2005