Satzung
des
Verbandes Evangelischer Behindertenarbeit Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
(VEBA)
§ 1
Name und Rechtsform
(1) Die Rechtsträger der Behindertenarbeit, die Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO) sind, bilden einen Fachverband gem. § 16 der Satzung des DWBO.
(2) Der Fachverband trägt den Namen
Verband Evangelischer Behindertenarbeit Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
(VEBA)
(3) Der Fachverband hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Zweck des Verbandes ist die aktive Förderung missionarisch-diakonischer Arbeit für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen.
(2) Der Verband nimmt seine Aufgaben unbeschadet der übergreifenden Verantwortung und Aufgabenstellung des Diakonischen Werkes als Spitzenverband wahr. Insbesondere geschieht dies durch:
1. Information und Beratung in fachlichen Angelegenheiten, die sich aus dem Zweck der zusammengeschlossenen Mitglieder ergeben. Dazu gehört die Beratung in rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten.
2. Koordination der Interessen und Zielvorstellungen der zusammengeschlossenen Mitglieder und Erarbeitung von Fachpositionen.
3. Zusammenarbeit mit den Fachbereichen des Diakonischen Werkes.
4. Erfahrungsaustausch der Mitglieder sowie die Beobachtung fachbezogener Entwicklungstendenzen.
5. Beratung und Anregung zu Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
6. Empfehlungen zu Qualitätsstandards und zu den Verfahren der Qualitätssicherung.
7. Vertretung und Vermittlung von fachpolitischen Positionen gegenüber Behörden, Interessengruppen, Institutionen und der Öffentlichkeit.
8. Darstellung verbandlichen Wirkens in der Öffentlichkeit.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.; er ist selbstlos tätig.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können Rechtsträger diakonischer Behindertenarbeit sowie Träger der Suchtarbeit, sozialpsychiatrischen Arbeit und Betreuungsvereine werden, die Mitglied im DWBO sind und ihren Beitritt zum Fachverband schriftlich beantragt haben. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche Einrichtung(en) bzw. Arbeitsgebiete die Mitgliedschaft gelten soll. Der Beitritt wird wirksam durch Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet von selbst, wenn ein Mitglied seine Tätigkeit rechtsgültig eingestellt hat.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen diese Satzung verstößt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der Mitgliederversammlung erfolgen.
(4) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes beim DWBO, endet auch seine Mitgliedschaft im Verband.
§ 4
Organe
Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus schriftlich bevollmächtigten Vertretern/Vertreterinnen der Mitglieder mit folgenden Maßgaben:
a) Jedes Mitglied entsendet 1 Stimme.
b) Jedes Mitglied mit mehr als 100 Plätzen entsendet 2 Stimmen.
c) Jedes Mitglied mit mehr als 200 Plätzen entsendet 3 Stimmen.
d) Jedes Mitglied mit mehr als 500 Plätzen entsendet 4 Stimmen.
(3) Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig; mehrere Stimmen eines Mitgliedes können auch auf eine Person übertragen werden.
(4) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es fordert.
(5) Ist zur Mitgliederversammlung ordentlich gem. Punkt 4 eingeladen worden, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Verbandes sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Verbandes,
2. Änderung der Satzung,
3. Auflösung des Verbandes,
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
5. Empfehlung an die Diakonische Konferenz über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
6. Bestätigung des Wirtschaftsplanes,
7. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
8. Wahl des Vorstandes.
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu acht Vertretern/Vertreterinnen der Mitglieder.
(2) Im Vorstand sollen möglichst alle Arbeitsbereiche des Verbandes vertreten sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so rückt die Person nach, die bei der letzten Vorstandswahl die nächst höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende und seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin.
Diese bilden den Vorstand und sind gemeinsam zur rechtlichen Vertretung berechtigt gem. § 26 BGB berechtigt.
(5) Der Vorstand tagt in der Regel einmal monatlich. Er wird von dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
(6) Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(8) Der/die Geschäftsführer/in des Verbandes nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Interessen des Verbandes.
(2) Der Vorstand überwacht die Arbeit der Verbandsgeschäftsführung, insbesondere die Umsetzung seiner eigenen und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
(3) Der Vorstand bereitet in Zusammenarbeit mit der Verbandsgeschäftsführung die Mitgliederversammlung vor.
(4) Der Vorstand stellt den von der Geschäftsstelle vorbereiteten Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung fest.
(5) Der Vorstand regt für die Bearbeitung bestimmter Aufgaben die Einsetzung von Fachausschüssen an.
§ 9
Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Sie sollten mindestens enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse.
(2) Die Niederschriften sind von dem Leiter/der Leiterin der Sitzung und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. In der nächsten Sitzung sollen sie vom entsprechenden Organ bestätigt werden.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand des Verbandes vorgeschlagen und im Einvernehmen mit dem Vorstand des DWBO beim Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. angestellt.
(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
1. Leitung der Geschäftsstelle,
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
3. Koordinierung zwischen den Organen des Diakonischen Werkes und des Verbandes im Hinblick auf die gestellten Aufgaben.
4. Einsetzen und Begleiten der Fachausschüsse.
§ 11
Fachausschüsse
(1) Fachliche Fragen und Impulse für die Arbeit des Verbandes werden in den Fachausschüssen beraten und erarbeitet. Diese Fachausschüsse werden in ihrer Arbeit durch den Vorstand und die Geschäftsführung begleitet.
(2) Sie legen ihre Arbeitsweise eigenständig fest.
(3) Sie berichten über ihre Arbeitsergebnisse in den Verbandsgremien.
§ 12
Mitgliedsbeiträge
Eigene Mitgliedsbeiträge werden durch den VEBA e. V. nicht erhoben.
§ 13
Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband ist aufzulösen, wenn die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke nicht mehr möglich ist.
(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunktes einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem DWBO zu, dass es nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung zu verwenden hat.
§ 14
Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunktes einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden gem. § 5 (2) beschlossen werden.
Die Übereinstimmung der Änderungen mit der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. wird vom Diakonischen Rat festgestellt.
§ 15
Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde von
der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. September 2006 beschlossen. Sie bedarf der Feststellung der Übereinstimmung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. durch den Diakonischen Rat und tritt am Tage nach dieser Feststellung in Kraft.
(2) Wird die Satzung in dieser Fassung vom Diakonischen Rat oder vom Vereinsregister beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die den materiellen Inhalt der Satzung jedoch nicht berühren dürfen.
Die Satzung wurde am 12.12.1991 errichtet, am 18.06.1992 erstmalig geändert, am 26. November 2002 erneut geändert und am 19.09.2006 in vorstehende Form geändert und neu gefasst.